Umfang der Rechte beim Aktienbesitz
Nach Art und Umfang der verbrieften Rechte unterscheidet man zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien Die Stammaktie verkörpert die folgenden Beteiligungsrechte der Aktionäre:
Recht auf Gewinnanteile
Die Möglichkeit der Einkommenserzielung besteht für den Aktionär neben der Aussicht auf mögliche Kursgewinne in dem Recht, gemäß seiner Beteiligungsquote an den Ausschüttungen (Dividenden) der Gesellschaft beteiligt zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch ein Residualanspruch ist, d.h. der Aktionär kann seinen Anspruch auf Ausschüttung (Gewinnbeteiligung) erst dann geltend machen, wenn andere Kapitalgeber (z.B. Gläubiger und Vorzugsaktionäre) Finanzmittel aufgrund ihrer Ansprüche bereits erhalten haben. Des weiteren ist der Anspruch auf den Bilanzgewinn beschränkt, d.h. er ist abhängig davon, wie sich der Jahresüberschuss nach den Vorschriften des Aktiengesetzes ermittelt und welche Modifikationen der Jahresüberschuss durch die entsprechenden Satzungsbestimmungen und Festlegungen im Rahmen der Jahreshauptversammlung im konkreten Fall erfährt.
Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös
Das Recht des Eigentümers von Stammaktien auf eine der Beteiligungsquote entsprechende Beteiligung am Liquidationserlös des Unternehmens ergibt sich aus dem Aktiengesetz. Wiederum ist dieser Anspruch ein Residualanspruch. Stammaktionäre haben erst dann ein Anrecht auf den Liquidationserlösanteil, wenn die Ansprüche von Fremdkapitalgebern und die Ansprüche der Vorzugsaktionäre je nach Art der gewährten Vorzüge befriedigt sind. Die insoweit ungünstige Rangposition von Stammaktionären bedeutet in der Regel, dass sie im Falle der Zwangsliquidation des Unternehmens nicht mit der Rückzahlung des für die Aktie gezahlten Preises rechnen können.
Anspruch auf Rechenschaft und Information
Hierbei handelt es sich insbesondere um das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung, das Antragsrecht, das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft und das Anfechtungsrecht. Die Mitwirkungsrechte der Hauptversammlung und damit des einzelnen Aktionärs sind jedoch begrenzt. Die Hauptversammlung beschließt namentlich die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Verwendung des Bilanzgewinns, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung sowie die Auflösung der Gesellschaft. Über Entscheidungen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur abstimmen, wenn der Vorstand es verlangt.
Stimmrecht
Jeder Stammaktionär hat in Höhe seiner Aktienanzahl das Recht, auf der Hauptversammlung an Abstimmungen teilzunehmen, um seine Eigentümerinteressen zu wahren. Besitzen Aktionäre Aktien, die kein Stimmrecht gewähren, so muss dieser Nachteil in Bezug auf das Stimmrecht durch den Vorteil im Hinblick auf andere Rechte, d.h. zum Beispiel bei der Verteilung des Gewinns und/oder am Liquidationserlös, kompensiert werden. Hierbei bestehen verschiedene Möglichkeiten:
- Prioritätischer Dividendenanspruch
Die Vorzugsaktionäre erhalten einen Vorabdividendenanspruch, der in einen identischen Dividendensatz für Stamm- und Vorzugsaktionäre übergeht, wenn das Unternehmen über die Vorabdividende hinaus auch den Stammaktionären eine Dividende ausbezahlen kann.
- Prioritätischer Dividendenanspruch und Überdividende
Den Vorzugsaktionären wird neben einem Vorabdividendenanspruch ein generell höherer Dividendensatz als den Stammaktionären eingeräumt.
- Limitierte Höchstdividende
An die Vorzugsaktionäre wird eine fest zugesagte Dividende ausbezahlt, ohne sie an einem darüber hinaus erzielten Gewinn zusätzlich zu beteiligen. Erfolgt eine Ausgabe von Vorzugsaktien deshalb, weil das Stimmrecht ausgeschlossen ist, haben Vorzugsaktien immer den Charakter von kumulativen Vorzugsaktien, d.h. es besteht eine Nachzahlungsverpflichtung und eine eventuelle Einräumung des Stimmrechts.
Bezugsrecht
Führt ein Unternehmen aufgrund eines Kapitalbedarfs eine Kapitalerhöhung durch, besteht für die Altaktionäre die Gefahr der Verminderung ihrer Beteiligungsquoten und eines Vermögensverlustes aus dem Kursverfall der Aktien nach der Kapitalerhöhung. Dies resultiert daraus, dass nach der Kapitalerhöhung mehr Aktien im Umlauf sind als vor deren Durchführung. Deshalb sieht das Aktiengesetz ein Bezugsrecht für Altaktionäre vor, dass die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Stimmrechtanteils beinhaltet. Die Höhe des Bezugsrechtes wird im nächsten Abschnitt dargestellt.
Die Vorzugsaktien sind dadurch gekennzeichnet, dass ihrem Besitzer mindestens eines der oben aufgeführten Rechte nicht zusteht. Dafür erfolgt ein Ausgleich durch unterschiedlich gestaltete Vorrechte gegenüber den Stammaktionären, indem die Vorzugsaktionäre wie oben bereits angesprochen z.B. eine höhere Dividende als die Stammaktionäre oder einen Dividendennachzahlungsanspruch bei temporärer schlechterer Unternehmenslage erhalten.