AllgemeinFinanzen

Umfang der Rechte beim Aktienbesitz

Nach Art und Umfang der verbrieften Rechte unterscheidet man zwischen Stamm­aktien und Vorzugsaktien Die Stammaktie verkörpert die folgenden Beteiligungs­rechte der Aktionäre:

 
Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre

Recht auf Gewinnanteile

Die Möglichkeit der Einkommenserzielung besteht für den Aktionär neben der Aus­sicht auf mögliche Kurs­gewinne in dem Recht, gemäß seiner Beteiligungsquote an den Ausschüttungen (Dividenden) der Gesellschaft beteiligt zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch ein Residualanspruch ist, d.h. der Aktio­när kann seinen Anspruch auf Aus­schüttung (Gewinnbeteiligung) erst dann geltend machen, wenn ande­re Kapitalgeber (z.B. Gläubiger und Vorzugsaktionäre) Finanzmittel auf­grund ihrer Ansprüche bereits erhalten haben. Des weiteren ist der Anspruch auf den Bilanzgewinn beschränkt, d.h. er ist abhängig davon, wie sich der Jahresüberschuss  nach den Vorschriften des Aktiengesetzes ermittelt und welche Modifikationen der Jahresüberschuss durch die entsprechenden Satzungsbestim­mungen und Festlegungen im Rahmen der Jahreshauptversammlung im konkreten Fall erfährt.

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös

Das Recht des Eigentümers von Stammaktien auf eine der Beteiligungsquote ent­sprechende Beteili­gung am Liquidationserlös des Unternehmens ergibt sich aus dem Aktiengesetz. Wiederum ist dieser Anspruch ein Residualanspruch. Stammaktionäre haben erst dann ein Anrecht auf den Liquidationserlösanteil, wenn die Ansprüche von Fremdkapitalgebern und die Ansprüche der Vorzugsaktionäre je nach Art der gewährten Vorzüge befriedigt sind. Die insoweit ungünstige Rangposition von Stammaktionären bedeutet in der Regel, dass sie im Falle der Zwangsliquidation des Unternehmens nicht mit der Rückzahlung des für die Aktie gezahlten Preises rechnen können.

Anspruch auf Rechenschaft und Information

Hierbei handelt es sich insbesondere um das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptver­sammlung, das Antragsrecht, das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft und das Anfechtungsrecht. Die Mitwirkungsrechte der Hauptver­samm­lung und damit des einzelnen Aktionärs sind jedoch begrenzt. Die Hauptver­samm­lung beschließt namentlich die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Verwendung des Bilanzgewinns, Maßnahmen der Kapitalbe­schaffung und der Kapitalherabsetzung sowie die Auflösung der Gesellschaft. Über Entscheidungen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur abstimmen, wenn der Vorstand es verlangt.

Stimmrecht

Jeder Stammaktionär hat in Höhe seiner Aktienanzahl das Recht, auf der Hauptver­sammlung an Abstimmungen teilzunehmen, um seine Eigentümerinteressen zu wah­ren. Besitzen Aktionäre Aktien, die kein Stimmrecht gewähren, so muss dieser Nachteil in Bezug auf das Stimmrecht durch den Vorteil im Hinblick auf andere Rechte, d.h. zum Beispiel bei der Verteilung des Gewinns und/oder am Liquidation­ser­lös, kompensiert werden. Hierbei bestehen verschiedene Möglichkeiten:

  • Prioritätischer Dividendenanspruch

Die Vorzugsaktionäre erhalten einen Vorabdividendenanspruch, der in einen identi­schen Dividendensatz für Stamm- und Vorzugsaktionäre übergeht, wenn das Unter­nehmen über die Vorabdividende hinaus auch den Stammaktionären eine Dividende ausbezahlen kann.

  • Prioritätischer Dividendenanspruch und Überdividende

Den Vorzugsaktionären wird neben einem Vorabdividendenanspruch ein generell höherer Dividendensatz als den Stammaktionären eingeräumt.

  • Limitierte Höchstdividende

An die Vorzugsaktionäre wird eine fest zugesagte Dividende ausbezahlt, ohne sie an einem darüber hinaus erzielten Gewinn zusätzlich zu beteiligen. Erfolgt eine Aus­gabe von Vorzugsaktien deshalb, weil das Stimmrecht ausgeschlos­sen ist, haben Vorzugsaktien immer den Charakter von kumulativen Vorzugsaktien, d.h. es besteht eine Nachzahlungsverpflichtung und eine eventuelle Einräumung des Stimmrechts.

Bezugsrecht

Führt ein Unternehmen aufgrund eines Kapitalbedarfs eine Kapitalerhöhung durch, besteht für die Altaktionäre die Gefahr der Verminderung ihrer Beteiligungsquoten und eines Vermögensverlustes aus dem Kursverfall der Aktien nach der Kapitalerhö­hung. Dies resultiert daraus, dass nach der Kapital­erhöhung mehr Aktien im Umlauf sind als vor deren Durchführung. Deshalb sieht das Aktiengesetz ein Bezugsrecht für Altaktionäre vor, dass die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Stimmrechtan­teils beinhaltet. Die Höhe des Bezugsrechtes wird im nächsten Abschnitt dargestellt.

Die Vorzugsaktien sind dadurch gekennzeichnet, dass ihrem Besitzer mindestens eines der oben aufgeführten Rechte nicht zusteht. Dafür erfolgt ein Ausgleich durch unterschiedlich gestaltete Vorrechte gegenüber den Stammaktionären, indem die Vorzugsaktionäre wie oben bereits angesprochen z.B. eine höhere Dividende als die Stammaktionäre oder einen Dividendennachzahlungsanspruch bei temporärer schlechterer Unternehmenslage erhalten.