Bedingte Kapitalerhöhung
Die bedingte Kapitalerhöhung ist eine Sonderform der Kapitalerhöhung und laut Aktiengesetz für die folgenden drei Fälle vorgesehen:
- Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandel- oder Optionsanleihen,
- Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen und
- Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer im Rahmen der Ausgabe von Belegschaftsaktien.
Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass nur so viele Aktien ausgegeben werden dürfen, wie Umtausch- oder Bezugsrechte durch die Inhaber von Wandel- oder Optionsanleihen und durch gewinnbeteiligte Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Eine bedingte Kapitalerhöhung kann ebenso wie die ordentliche Kapitalerhöhung nur mit einer Dreiviertelmehrheit von der Hauptversammlung beschlossen werden. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf hierbei jedoch nicht die Hälfte des bisherigen Grundkapitals übersteigen.
Da durch die bedingte Kapitalerhöhung der Aktienkurs beeinflusst werden kann und das generelle Bezugsrecht für Altaktionäre auf die im Rahmen einer solchen Kapitalerhöhung emittierten Aktien ausgeschlossen ist, wird eine mögliche Vermögensminderung für die Altaktionäre dadurch ausgeschlossen, dass ihnen gemäß dem Aktiengesetz ein kompensatorisches Bezugsrecht auf die Wandel- und Optionsanleihen eingeräumt werden muss.
Die Auswirkungen der bedingten Kapitalerhöhung bestehen im Falle der Wandel- oder Optionsanleihen in den im Vergleich zu normalem Gläubigerkapital günstigeren Kapitalbschaffungskonditionen und im Falle von Fusionen in der empirisch häufig zu beobachtenden Steigerung des Aktienwertes.