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Art und Grad der Übertragbarkeit von Aktien

In Bezug auf Art und Grad der Übertragbarkeit differenziert man zwischen Inha­beraktien, Namensaktien und vinkulierten Namensaktien. Inhaberaktien lauten auf den Inhaber und werden durch Einigung und Übergabe übertragen. Ihre Ausgabe ist nur dann zulässig, wenn der Nennbetrag voll eingezahlt worden ist. In der BRD ist dies der Normaltyp einer Aktie. Namensaktien lauten auf den Namen des Aktionärs, der im Aktienbuch des Unternehmens eingetragen werden muss. Die Übertragung erfolgt durch Indossament und Übergabe. Hierbei ist eine Umschreibung im Akti­enbuch erforderlich, wodurch die Übertragung umständlich und damit die Fungibi­lität der Aktien eingeschränkt wird. Bei vinkulierten Namensaktien ist die Übertra­gung darüber hinaus an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

Das zweite Kriterium betrachtet die Aufteilungsart des Kapitals, wonach zwischen Nennwertaktien, Quotenaktien und neuerdings Stückaktien zu unterscheiden ist. Die in der BRD einzig zulässige Aktienform ist die Nennwertaktie. Sie muss gemäß dem Aktiengesetz auf einen bestimmten in Geld ausgedrückten Nennbetrag ausgegeben werden, der mindestens 50 € betragen muss. Wiederholt ist in der BRD gefordert worden, den gesetzlich vorgeschriebenen Nennbetrag zu senken. Durch das zweite Finanzmarktförderungsgesetz wird dieser Forderung Rechnung getragen, indem der Mindestnennbetrag auf 5 € verringert wird. Auf diese Weise soll die Liquidität deutscher Aktien erhöht und ein Investment für Kleinanleger erschwinglicher wer­den. Quotenaktien sind nennwertlose Aktien und drücken eine bestimmte Quote am Reinvermögen der Unternehmung aus. Dies bedeutet für die Unternehmung, dass das Aktienkapital in Relation zu der jeweiligen Höhe des Reinvermögens schwankt. Aus diesem Grund sind Quotenaktien in der BRD unzulässig, da nach dem Aktiengesetz das Grundkapital in seiner nominellen Höhe fest vorgeschrieben ist.

Mit Einführung des EURO  haben alle börsennotierten Aktiengesellschaften in der Übergangszeit bis spätestens 31. Dezember 2001 ihr Grundkapitel und die Nennbeträge ihrer Ak­tien auf EURO umgestellt oder sind zu nennwertlosen Stückaktien übergegangen. Das we­sentliche Merkmal der Stückaktie besteht darin, dass die Zahl der ausgegebenen Ak­tien in der Satzung der AG festzulegen ist und alle Stückaktien den gleichen Anteil am Grundkapital verkörpern. Der Nennwert ergibt sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals und der Anzahl der Stückaktien. Der Grundkapitalanteil muss minde­stens 1 EURO repräsentieren.