Genussscheine
Genussscheine sind Effekten, die Vermögensrechte, aber keine Mitgliedschaftsrechte verbriefen. Für das Unternehmen hat die Emission von Genussscheinen den Vorteil, dass finanzielle Mittel am Kapitalmarkt beschafft werden können, ohne dass die bestehenden Beteiligungsverhältnisse verändert werden, da Genussscheine im Gegensatz zu Aktien kein Stimmrecht gewähren. Genussscheine werden als Inhaber- oder Namenspapiere ausgegeben, wobei das Beteiligungsverhältnis mit Kündigung, Rückzahlung oder mit einem eventuell vereinbarten Fristablauf enden kann. Zur Emission von Genussscheinen ist eine Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung erforderlich, wobei die Aktionäre ein Bezugsrecht erhalten. Prinzipiell ist die Emission von Genussscheinen jedoch nicht an eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens gebunden.
Genussscheine sind weder dem Eigenkapital noch dem Fremdkapital eindeutig zuzuordnen. Dies hängt von der Art der im Rahmen der Genussscheine verbrieften Rechte ab. Hierbei weisen Genussscheine den Charakter von Eigenkapital auf, wenn sie eine unbegrenzte Laufzeit aufweisen, vom Inhaber nicht gekündigt werden können und nicht nur eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust, sondern auch am Liquidationserlös und somit an den stillen Rücklagen vorsehen. Dementsprechend ist eine Zuordnung zum Fremdkapital vorzunehmen, wenn die Laufzeit der Genussscheine begrenzt ist, ein beiderseitiges Kündigungsrecht besteht und keine Beteiligung am Liquidationserlös vorgesehen ist.
Partizipationsscheine als Sonderform der Genussscheine sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die gleichen Vermögensrechte wie Aktien verbriefen, jedoch mit keinem Stimmrecht ausgestattet sind.