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Gesetzesänderungen 2024 – Das kommt auf Unternehmen zu

Im Jahr 2024 kommt es zu einigen gesetzlichen Veränderungen, die Unternehmen kennen sollten. Dabei profitieren Unternehmen unter anderem von bürokratischen sowie steuerlichen Entlastungen.

Steuerliche Erleichterungen durch das Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz soll dafür sorgen, dass Unternehmen in Deutschland entlastet werden. Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt, sodass das Gesetz tatsächlich umgesetzt wird. Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen Unternehmen höhere Abschreibungen geltend machen. Zu den weiteren Änderungen und Neuregelungen zählen unter anderem:

  • Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
  • Pauschbetrag für Berufskraftfahrer
  • Erweiterter Verlustvortrag
  • Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer
  • Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze

Hinweis: Von einer Investitionsprämie durch ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz können Unternehmen nicht profitieren, da diese zu den gestrichenen Maßnahmen gehört.

Befreiung von der Umsatzsteuer

Grundsätzlich gilt, dass Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen müssen. Der Gesetzgeber hat jetzt entschieden, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung sowie die Vorauszahlung entfallen soll, wenn das Unternehmen im vorherigen Kalenderjahr 2.000 Euro oder weniger an Steuern entrichtet hat. Vorher lag diese Grenze bei nur 1.000 Euro. Das Gesetz greift ab dem Besteuerungszeitraum 2025.

Änderungen bei der Umsatzsteuererklärung

Für den Besteuerungszeitraum 2024 greift eine neue gesetzliche Vorgabe, die sich auf die Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern bezieht. Diese werden grundsätzlich von der Einreichung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit. Eine solche Erklärung muss allerdings dennoch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden, wenn dieses zur Abgabe auffordert. Zudem soll die neue Regelung nicht für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG gelten. Es ist möglich, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen und die vereinbarten Entgelte nicht zu berücksichtigen. Hierfür galt bisher eine Grenze in Höhe von 600.000 Euro. Diese wird ab 2024 auf 800.000 Euro erhöht.

Anpassung bei der Buchführungspflicht

Land- und Forstwirte sowie gewerbliche Unternehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Buchhaltung anzufertigen. Dies gilt dann, wenn der gesamte Umsatz des Unternehmens die Grenze von 600.000 Euro übersteigt. Ab 2024 erfolgt eine Erhöhung dieser Beitragsgrenze auf 800.000 Euro. Auch beim Gewinn gibt es eine solche Grenze, wobei Unternehmen bisher bereits ab einem Gewinn von 60.000 Euro der Buchführungspflicht unterlagen. Diese Grenze wird ebenfalls ab 2024 angehoben, und zwar auf 80.000 Euro. Dementsprechend entlastet das neue Gesetz kleinere Unternehmen, die zum Beispiel im land- und forstwirtschaftlichen Bereich tätig sind.

Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Eine weitere wichtige Gesetzesänderung im Jahr 2024 betrifft die Gastronomie-Branche. Für diese gilt seit dem 1. Juli 2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz. Dies hat der Gesetzgeber aufgrund der für Gastronomie-Betriebe negativen gesetzlichen Maßnahmen, die im Zuge der Corona-Pandemie-Bekämpfung getroffen wurden, beschlossen. Von Anfang an war allerdings geplant, dass dieser ermäßigte Steuersatz nur eine temporäre Maßnahme darstellen soll. Dementsprechend kommt es zu keiner Verlängerung, sodass ab dem 1. Januar 2024 wieder der normale Umsatzsteuersatz gilt.

Änderungen bei der Körperschaftssteuer

Bei der Körperschaftssteuer gibt es mehrere neue Regelungen. Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass alle Personengesellschaften sich für eine Körperschaftsbesteuerung entscheiden dürfen. Bislang war dies nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften möglich. Eine weitere Änderung besteht darin, dass es sich bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft erst bei tatsächlicher Entnahme um einen Zufluss handelt, welcher der Kapitalertragssteuer unterliegt.

Pflicht zur elektronischen Rechnung

Die Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen ist von den Änderungen nicht betroffen. Das Gesetz wird demnach so kommen, wie es ursprünglich beschlossen wurde. Das bedeutet für Unternehmen, dass sie ab 2025 elektronische Rechnungen generieren, versenden sowie empfangen können müssen. Wichtig zu wissen ist, dass in diesem Zusammenhang eine Rechnung nur dann als elektronische Rechnung gilt, wenn sie in einem strukturierten Format erstellt, versendet und empfangen werden kann, wobei die elektronische Verarbeitung der Rechnung gewährleistet sein muss. Zusätzlich dazu muss die Rechnung den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

Hinsichtlich des strukturierten elektronischen Formats gilt, dass dieses auch zwischen Empfänger und Aussteller vereinbart werden darf, sofern alle gesetzlichen Vorgaben und Normen eingehalten werden. Da die elektronische Rechnung zur Pflicht wird, müssen sich Unternehmen zwangsläufig damit auseinandersetzen, wie sie diese gesetzliche Vorgabe umsetzen können. Dabei profitieren Unternehmen auch von entsprechenden Effizienzgewinnen, wenn sie auf Papierrechnungen verzichten.

Sonstige Rechnungen

Handelt es sich um eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format ausgestellt wird oder auf Papier gedruckt und per Post versendet wird, spricht man von einer „sonstigen Rechnung“. Eine solche Rechnung kann dann zum Einsatz kommen, wenn die elektronische Rechnung nicht obligatorisch ist. Das ist für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV sowie bei Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV der Fall. In beiden Fällen dürfen Unternehmen weiterhin alle Arten von Rechnungen nutzen.

Übergangsfristen

Der Gesetzgeber stellt Unternehmen Übergangsfristen zur Verfügung, damit diese genug Zeit haben, sich an die neuen Regelungen anzupassen. Für einen zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2026 ausgeführten Umsatz gilt, dass dieser bis zum 31.12.2026 auch im Rahmen einer sonstigen Rechnung geltend gemacht werden kann. Dies bedarf der Zustimmung des Empfängers. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2027 verlängert, wenn das Unternehmen im Jahr 2026 einen Umsatz in Höhe von 800.000 Euro nicht überschritten hat.