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Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital ermächtigt die Hauptver­samm­lung den Vor­stand einer Aktiengesellschaft mittels einer Dreiviertelmehrheit, das gezeichnete Kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch die Ausgabe junger Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Diese Genehmigung kann dem Vorstand nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden. Des Weiteren darf der Nennbetrag der durch die Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien 50% des bishe­rigen Grundkapitals nicht übersteigen.

Das genehmigte Kapital ist nicht an einen bestimmten Finanzierungsanlass gebunden. Dieses Verfahren soll vielmehr die Schwerfälligkeit, die bei der ordentlichen Kapitalerhöhung aufgrund der rechtlichen Vorschriften gegeben ist, überwinden und dem Vorstand eine größere Elastizität in der finanziellen Disposition ermöglichen. Insbesondere soll dem Vorstand des Unternehmens die Möglichkeit gegeben werden, günstige Situationen am Kapitalmarkt für die Ausgabe neuer Aktien auszunutzen oder vor der Öffentlichkeit strategisch geheimzuhaltende Investitionsprojekte mit eigenen Aktien zu finanzieren.