AllgemeinFinanzen

Ordentliche Kapitalerhöhung

Die ordentliche Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung gegen Einlagen) vollzieht sich durch Ausgabe neuer (junger) Aktien. Hierzu ist ein Beschluss mit mindestens Drei­viertelmehrheit des bei der Hauptversammlung vertretenen Kapitals erforderlich.  Es existieren jedoch keine Begrenzungsvorschriften über das Emissionsvolumen der neuen Aktien. Im Hinblick auf den Bezugskurs junger Aktien ist jedoch zu beachten, dass dieser minde­stens dem Nennwert entsprechen muss, da Unterpari – Emissionen nicht gestattet sind. Allerdings sind die Unternehmen daran interessiert, den Emissi­onskurs möglichst hoch anzusetzen, um die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung zu verringern. Dabei ist der jeweils aktuelle Börsenkurs des Unternehmens als Ober­grenze des Emis­sionskurses anzusehen, um für Aktionäre bzw. potentielle Aktionäre einen entsprechenden Kaufanreiz herbeizuführen. Die Differenz zwischen Bezugs­kurs und Nennwert (Agio) ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Insofern erhöht sich das Nominalkapital nur um den Nennbetrag der durchgeführten Kapitalerhö­hung.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf die neu emittierten Aktien entsprechend ihrem Anteil am bisherigen Grundkapital zu. Hierdurch wird einerseits die Aufrechterhaltung der bisherigen prozentualen Beteiligung des Aktionärs ermöglicht und andererseits die Verminderung des inneren Wertes der Altaktien bei der Ausgabe von jungen Aktien zu einem unter dem Börsenkurs der Altaktien liegenden Kurs kompensiert. Altaktionäre können das Bezugsrecht aus­üben oder es an die Jungaktionäre veräu­ßern, die das Bezugsrecht ihrerseits benöti­gen, um junge Aktien zu erwerben. Das Bezugsrecht besitzt somit einen eigenen Wert, der sich aus dem Emissionskurs der jungen Aktien (KEM), dem Kurs der alten Aktien vor der Kapitalerhöhung (KA) und dem Bezugsverhältnis (BV) ergibt. Das Bezugs­verhältnis ergibt sich aus der Erhöhung des Grundkapitals des Unternehmens und bestimmt sich als Verhältnis der Aktienanzahl alter und neuer Aktien. Der rech­nerische Wert des Bezugsrechts (BR) ergibt sich gemäß der folgenden Bezugsrecht­formel aus

BR = (KA – KEM) : (BV + 1),

wobei BV = Zahl der alten Aktien : Zahl der jungen Aktien ist.

Der Kurs nach der Kapitalerhöhung wird dann ermittelt durch

KN  =  KA  –  BR.

Beispiel

Der Kurs der Aktie vor der Kapitalerhöhung sei 180 €; der Emissionskurs der jungen Aktie betrage 120 €; aus der Anzahl der Altaktien von 1.000.000 und der Anzahl der Jungaktien von 500.000 ergibt sich ein Bezugsverhältnis von 2:1. Somit ergibt sich ein Bezugsrecht in Höhe von:

BR = (180 – 120) : (2:1 + 1) = 20   

Wer keine alten Aktien besitzt und eine neue Aktie erwerben möchte, muss 2 Bezugs­rechte zum Preis von jeweils 20 € und die junge Aktie zum Preis von 120 € erwerben. Er bezahlt also insgesamt 160 € für eine Aktie. Ein Aktionär, der eine alte Aktie zum Marktwert von 180 € besitzt und sein Bezugsrecht nicht ausüben will, erhält beim Verkauf des Bezugsrechts 20 €, so dass er für den Kursverfall seiner Aktie entschädigt ist. Nach der Kapital­erhöhung ergibt sich ein Mittelkurs als gewogenes arithmetisches Mittel in Höhe von 180 – 20 = 160. Falls der Aktionär sein Bezugsrecht ausübt und neue Aktien erwirbt, kann er für jeweils zwei seiner Altaktien eine neue Aktie zum Kurs von 120 € erwerben und realisiert auch hier­bei den Wert des Bezugsrechtes pro Altaktie in Höhe von 20 €.

Hieraus ergibt sich, dass eine Kapitalerhöhung unabhängig von Verkauf oder Aus­üben des Bezugsrechts keinen Einfluss auf die Vermögensposition des Aktionärs hat

Beispiel:

Ein Aktionär besitzt 10 Altaktien und liquide Mittel in Höhe von 600 €.

(1) Verkauf des Bezugsrechts:

Die Kapitalerhöhung findet mit dem Emissionskurs von 120 € und dem Bezugs­verhältnis 2:1 statt. Der Aktionär verkauft seine Bezugsrechte zum Kurs von 20 € und erhält im Ergebnis

10 Aktien zum Kurs von 180 €                     =          1800 €

+ 10 Bezugsrechterträge à 20 €                  =            200 €

+ 600 € liquide Mittel                                   =            600 €

Summe                                                                       2600 €

(2) Ausüben des Bezugsrechts:

Der Aktionär besitzt aufgrund seiner 10 Altaktien die Möglichkeit, 5 Jungaktien, deren Wert jeweils 160 € beträgt, zu einem Emissionskurs von jeweils 120 € zu erwerben. Hieraus ergibt sich ein Aktiengesamtwert in Höhe von 1800 € +  800 € = 2600 €.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der in der Realität vorliegende Wert des Bezugsrechts sowie der sich tatsächlich einstellende Kurs nach der Kapitalerhöhung in signifikanter Weise von den theoretisch ermittelten Werten abweichen kann. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass Bezugsrechte selbständig neben den Aktien an der Börse notiert werden und somit Angebots- und Nachfrageverhältnissen unter­liegen. Andererseits wird der Wert des Bezugsrechts durch weitere Faktoren wie dem Zeitpunkt der Dividendenberechtigung, der im nächsten Jahr erwarteten Divi­dende sowie dem Zeitpunkt der Lieferbarkeit der neuen Aktien bestimmt.